I. Erklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten
1.Name und Anschrift des Verantwortlichen
Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:
One World Music
Eventticket4You
Socialmedia And Co
Irina Petrow I Maria Chabo
Stiftstrasse 15
30159 Hannover
Tel: 0511/91160877
Email: info@oneworldmusic.net
2.Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:
Irina Petrow I Maria Chabo
Stiftstrasse 15
30159 Hannover
Tel: 0511/91160877
Email: info@oneworldmusic.net
AGB
One World Music Promotion
Eventticket4you
Socialmedia and Co
Maria Chabo | Irina Petrow
Stiftstrasse 15
30159 Hannover
Präambel:
Die Agentur wird vom Vertragspartner beauftragt, ihn im Bereich PR zu unterstützen, und zwar beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten (siehe unten I.), u.a. im Rahmen von Internetauftritten wie etwa die Erstellung einer Website (unten II.) sowie ggf. SocialMedia-Accounts (unten III.), die jeweils nach Absprache auch betreut werden.
I. PR-Tätigkeiten:
Die PR-Tätigkeiten der Agentur beschränken sich auf Folgendes:
gute Aufstellung in Social Media (Grafikdesign, Videodesign, Photodesign, Content)
Ads Schaltung (nach Absprache, beschränkt auf Social Media)
Erstellung eines YouTube-Künstler-Kanals
Merch- und Coverdesign
PR-Beratung (allgemein über Möglichkeiten der Promotion)
Artist Branding (Logo, Farben, Stil usw.)
II. Social Media:
Für den Bereich Social Media gelten die vorstehenden Regelungen zur Website analog.
1. Allgemeines:
(1) Unter Social Media sind die Seiten der Plattformen-Anbieter Instagram, Facebook, YouTube, TikTok, LinkedIn, Pinterest, VK etc. zu verstehen. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Vertragspartner kann für die Betreuung eines oder mehrerer dieser Kanäle vereinbart werden.
Eine Ausnahme bildet Facebook, welches aufgrund der technisch gegebenen Koppelung an Instagram nicht gesondert betreut wird, sondern die Instagram-Posts automatisiert auf Facebook gepostet werden. Insofern wird Instagram als die zu betreuende Plattform angesehen, die dazu gehörende Facebook Seite nur als passiver Mit-Empfänger.
Erstrebenswert für die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Vertragspartner ist eine ausschließlich berufliche Nutzung des Kanals durch den Vertragspartner. Ist dies nicht der Fall, und der Kanal wird vom Vertragspartner auch privat weiter genutzt, wird vereinbart, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, die im entsprechenden Account ersichtlichen Nachrichten ggf. zu löschen, um zu verhindern, dass die Agentur über deren Inhalte Kenntnis erlangen kann.
Die Agentur lädt in der Zeit von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) 1-3 Posts (Fotos, Videos oder grafische Darstellungen mit entsprechenden Beschriftungen oder von der Agentur recherchierten Inhalten und Hashtags) am Tag hoch, an weiteren Tagen nur nach vorheriger Absprache, wobei das Letztentscheidungsrecht bei der Agentur liegt. Die Posts dürfen sich nur auf reinen „Business Content“ beziehen, an sexuellen, gewaltverherrlichenden, religiösen, esoterischen, politischen Positionierungen etc. beteiligt sich die Agentur nicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne Absprache mit der Agentur nicht eingeständig Content zu posten. Die Agentur schließt die Möglichkeit der Folgen-und- Entfolgen Strategie und allen anderen unerlaubten Strategien, die nicht mit den AGB der SocialMedia-Plattformen konform sind, aus.
(2) Zu den vom Vertragspartner bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Vertragspartners zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen. Mit der Bereitstellung des Foto- und Videomaterials wird automatisch deren Verarbeitung und Veränderung (z.B. Schnitt und Design) durch die Agentur zugestimmt. Die zur Verfügung gestellten Inhalte müssen einer bestimmten Qualität (z.B. Auflösung), die von der Agentur benötigt wird, entsprechen. Die Verarbeitung minderwertigen Bild- und Videomaterials kann von der Agentur verweigert werden. Bei Bedarf können dem Kunden professionelle Fotografen und Video-Produzenten empfohlen werden. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Bearbeitung des Bildmaterials sowie des Videomaterials separat (und nur gegen Aufpreis) beauftragt werden muss, sofern gewünscht.
(3) Die vorstehend beschriebenen Daten werden der Agentur nach Absprache in digitaler Form mittels eines Transferdienstes wie Dropbox oder Wetransfer zur Verfügung gestellt. E-Mail und Messenger Dienste können aufgrund Qualitätsminderung der Daten nicht akzeptiert werden.
(4) Leistungen können auf Deutsch, Russisch oder Englisch erbracht werden. Kosten für andere Sprachen sind vom Vertragspartner zu tragen.
(5) Agentur behält sich das Recht vor, einige Leistungen von Kooperationspartners und Subunternehmern zu übertragen. Sofern deren Kosten nicht bereits Bestandteil dieser Vereinbarung sind bzw. in das Honorar der Agentur einkalkuliert wurden, müssen diese Kosten vom Vertragspartner separat getragen werden. ###diese Passage war unten thematisch falsch, weshalb ich sie hier nach oben zog, allerdings ist die Passage insofern kritisch, dass die Klausel zu überraschenden Kosten für den Vertragspartner führen kann, so dass man m.E. einen Zustimmungsvorbehalt einbauen sollte###
2. Nutzungsrechte und Namensnennung:
(1) Die Agentur räumt dem Vertragspartner das ausschließliche sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die von der Agentur für den Vertragspartner erstellten SocialMedia-Inhalte in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(2) Der Vertragspartner wird die Agentur im Impressum als Urheber nennen und einen aktiven Link im Profilkopf und am Ende jedes Posts zu platzieren Es wird folgender Credit vereinbart:
Creator @socialmediaandco.
Ohne vorherige Genehmigung der Agentur darf der Credit von der Website nicht entfernt werden. Sofern der Vertragspartner hiergegen verstößt, verpflichtet er sich, der Agentur eine in deren billiges Ermessen, im Streitfall hinsichtlich der Angemessenheit der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, die mindestens das Zweifache der für die Websitegestaltung vereinbarten Vergütung entspricht. Schadensersatzansprüche werden davon nicht berührt.
Die Agentur hingegen darf ohne Angabe von Gründen jederzeit verlangen, dass der Credit entfernt wird. Der Vertragspartner wird diesen Credit dann unverzüglich entfernen.
(3) Abweichend von der vorstehenden Exklusiv-Übertragung der Nutzungsrechte wird vereinbart, dass die Agentur berechtigt bleibt, die vertragsgegenständlichen Inhalte zu Marketing- und Referenzzwecken u.ä. zu nennen und ohne Einschränkungen zu verbreiten, auch in Form von Screenshots, Foto- und Video-Material.
(4) Nach Absprache und (abweichend vom Schriftformerfordernis) gegen per E-Mail separat zu vereinbarendes Honorar können Bilder und Videos (im Folgenden „Bildmaterial“ genannt) auch von der Agentur angefertigt werden. In diesem Fall räumt die Agentur dem Vertragspartner das ausschließliche sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das von der Agentur für den Vertragspartner erstellte Bildmaterial in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere dieses in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten.
3. Passwörter:
Um zu verhindern, dass der Agentur nach Ende der Leistungserbringung unabgesprochene Änderungen o.ä. vorgeworfen werden können, wird der Vertragspartner nach Übernahme der Accounts sämtliche Passwörter ändern. Unterlässt er dies, geschieht dies auf eigene Verantwortung. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen.
III. Allgemeines:
1. Vergütung und Zahlungsmodalitäten:
(1) Als Gegenleistung für die Herstellung und Pflege der Social-Media-Seiten, die die Agentur im Rahmen dieser Vereinbarung erbringt, erhält sie einen Betrag i.H.v. zur Zeit monatlich € 300,- zzgl. MwSt.
2. Abrechnung:
Die Umsatzbeteiligungen hinsichtlich des Ticketings werden wie folgt abgerechnet:
Abrechnung erfogt am Ende des laufendenden Monats per Rechnungsstellung
3. Haftung:
Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
Klarstellend wird festgehalten, dass die Agentur überhaupt nicht für die Inhalte haftet, die sie für den Vertragspartner gestalterisch umsetzt. Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Jugendschutz etc. auf Grund der ihr überlassenen Inhalte (Bilder, Texte, Videos etc.) sind der Agentur somit keinesfalls anzulasten. Der Vertragspartner stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und klaglos, wenn entsprechende Ansprüche von Dritten gegenüber der Agentur erhoben werden und ersetzt der Agentur alle insoweit entstehenden Schäden und Aufwendungen unter Einschluss etwaig erforderlicher Rechtsverteidigungs- oder -verfolgungskosten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben von dieser Haftung unberührt.
4. Kündigung:
Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Eine Kündigung nach § 627 BGB (sofern anwendbar) ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen:
(1) Weitere Abreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen dieses Vertrages (einschließlich der Disposition über das Schriftformerfordernis) bedürfen der Schriftform mit Ausnahme der Regelungen dieses Vertrags, die eine Abweichung von der Schriftform zulassen.
(2) Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die ungültige Vertragsbestimmung wird in diesem Falle einvernehmlich durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
(3) Die Parteien verpflichten sich hinsichtlich des Inhaltes dieses Vertrages und allen damit in Zusammenhang stehenden Informationen (einschließlich internen Gesprächen etc.) zur Verschwiegenheit. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner eine in dessen billiges Ermessen, im Streitfall hinsichtlich der Angemessenheit der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Schadensersatzansprüche werden davon nicht berührt.
(4) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird (soweit gesetzlich zulässig) Hannover vereinbart.
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Stiftstrasse 15
30159 Hannover
(im Folgenden „Agentur“ genannt)
Präambel:
Die Agentur wird vom Vertragspartner beauftragt, ihn im Bereich PR zu unterstützen, und zwar beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten (siehe unten I.), u.a. im Rahmen von Internetauftritten wie etwa die Erstellung einer Website (unten II.) sowie ggf. SocialMedia-Accounts (unten III.), die jeweils nach Absprache auch betreut werden.
I. PR-Tätigkeiten:
Die PR-Tätigkeiten der Agentur beschränken sich auf Folgendes:
gute Aufstellung in Social Media (Grafikdesign, Videodesign, Photodesign, Content)
Ads Schaltung (nach Absprache, beschränkt auf Social Media)
Erstellung eines YouTube-Künstler-Kanals
Merch- und Coverdesign
PR-Beratung (allgemein über Möglichkeiten der Promotion)
Artist Branding (Logo, Farben, Stil usw.)
II. Social Media:
Für den Bereich Social Media gelten die vorstehenden Regelungen zur Website analog.
1. Allgemeines:
(1) Unter Social Media sind die Seiten der Plattformen-Anbieter Instagram, Facebook, YouTube, TikTok, LinkedIn, Pinterest, VK etc. zu verstehen. Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Vertragspartner kann für die Betreuung eines oder mehrerer dieser Kanäle vereinbart werden.
Eine Ausnahme bildet Facebook, welches aufgrund der technisch gegebenen Koppelung an Instagram nicht gesondert betreut wird, sondern die Instagram-Posts automatisiert auf Facebook gepostet werden. Insofern wird Instagram als die zu betreuende Plattform angesehen, die dazu gehörende Facebook Seite nur als passiver Mit-Empfänger.
Erstrebenswert für die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Vertragspartner ist eine ausschließlich berufliche Nutzung des Kanals durch den Vertragspartner. Ist dies nicht der Fall, und der Kanal wird vom Vertragspartner auch privat weiter genutzt, wird vereinbart, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, die im entsprechenden Account ersichtlichen Nachrichten ggf. zu löschen, um zu verhindern, dass die Agentur über deren Inhalte Kenntnis erlangen kann.
Die Agentur lädt in der Zeit von Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage) 1-3 Posts (Fotos, Videos oder grafische Darstellungen mit entsprechenden Beschriftungen oder von der Agentur recherchierten Inhalten und Hashtags) am Tag hoch, an weiteren Tagen nur nach vorheriger Absprache, wobei das Letztentscheidungsrecht bei der Agentur liegt. Die Posts dürfen sich nur auf reinen „Business Content“ beziehen, an sexuellen, gewaltverherrlichenden, religiösen, esoterischen, politischen Positionierungen etc. beteiligt sich die Agentur nicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne Absprache mit der Agentur nicht eingeständig Content zu posten. Die Agentur schließt die Möglichkeit der Folgen-und- Entfolgen Strategie und allen anderen unerlaubten Strategien, die nicht mit den AGB der SocialMedia-Plattformen konform sind, aus.
(2) Zu den vom Vertragspartner bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Vertragspartners zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen. Mit der Bereitstellung des Foto- und Videomaterials wird automatisch deren Verarbeitung und Veränderung (z.B. Schnitt und Design) durch die Agentur zugestimmt. Die zur Verfügung gestellten Inhalte müssen einer bestimmten Qualität (z.B. Auflösung), die von der Agentur benötigt wird, entsprechen. Die Verarbeitung minderwertigen Bild- und Videomaterials kann von der Agentur verweigert werden. Bei Bedarf können dem Kunden professionelle Fotografen und Video-Produzenten empfohlen werden. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Bearbeitung des Bildmaterials sowie des Videomaterials separat (und nur gegen Aufpreis) beauftragt werden muss, sofern gewünscht.
(3) Die vorstehend beschriebenen Daten werden der Agentur nach Absprache in digitaler Form mittels eines Transferdienstes wie Dropbox oder Wetransfer zur Verfügung gestellt. E-Mail und Messenger Dienste können aufgrund Qualitätsminderung der Daten nicht akzeptiert werden.
(4) Leistungen können auf Deutsch, Russisch oder Englisch erbracht werden. Kosten für andere Sprachen sind vom Vertragspartner zu tragen.
(5) Agentur behält sich das Recht vor, einige Leistungen von Kooperationspartners und Subunternehmern zu übertragen. Sofern deren Kosten nicht bereits Bestandteil dieser Vereinbarung sind bzw. in das Honorar der Agentur einkalkuliert wurden, müssen diese Kosten vom Vertragspartner separat getragen werden. ###diese Passage war unten thematisch falsch, weshalb ich sie hier nach oben zog, allerdings ist die Passage insofern kritisch, dass die Klausel zu überraschenden Kosten für den Vertragspartner führen kann, so dass man m.E. einen Zustimmungsvorbehalt einbauen sollte###
2. Nutzungsrechte und Namensnennung:
(1) Die Agentur räumt dem Vertragspartner das ausschließliche sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die von der Agentur für den Vertragspartner erstellten SocialMedia-Inhalte in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(2) Der Vertragspartner wird die Agentur im Impressum als Urheber nennen und einen aktiven Link im Profilkopf und am Ende jedes Posts zu platzieren Es wird folgender Credit vereinbart:
Creator @socialmediaandco.
Ohne vorherige Genehmigung der Agentur darf der Credit von der Website nicht entfernt werden. Sofern der Vertragspartner hiergegen verstößt, verpflichtet er sich, der Agentur eine in deren billiges Ermessen, im Streitfall hinsichtlich der Angemessenheit der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen, die mindestens das Zweifache der für die Websitegestaltung vereinbarten Vergütung entspricht. Schadensersatzansprüche werden davon nicht berührt.
Die Agentur hingegen darf ohne Angabe von Gründen jederzeit verlangen, dass der Credit entfernt wird. Der Vertragspartner wird diesen Credit dann unverzüglich entfernen.
(3) Abweichend von der vorstehenden Exklusiv-Übertragung der Nutzungsrechte wird vereinbart, dass die Agentur berechtigt bleibt, die vertragsgegenständlichen Inhalte zu Marketing- und Referenzzwecken u.ä. zu nennen und ohne Einschränkungen zu verbreiten, auch in Form von Screenshots, Foto- und Video-Material.
(4) Nach Absprache und (abweichend vom Schriftformerfordernis) gegen per E-Mail separat zu vereinbarendes Honorar können Bilder und Videos (im Folgenden „Bildmaterial“ genannt) auch von der Agentur angefertigt werden. In diesem Fall räumt die Agentur dem Vertragspartner das ausschließliche sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das von der Agentur für den Vertragspartner erstellte Bildmaterial in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere dieses in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten.
3. Passwörter:
Um zu verhindern, dass der Agentur nach Ende der Leistungserbringung unabgesprochene Änderungen o.ä. vorgeworfen werden können, wird der Vertragspartner nach Übernahme der Accounts sämtliche Passwörter ändern. Unterlässt er dies, geschieht dies auf eigene Verantwortung. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen.
III. Allgemeines:
1. Vergütung und Zahlungsmodalitäten:
(1) Als Gegenleistung für die Herstellung und Pflege der Social-Media-Seiten, die die Agentur im Rahmen dieser Vereinbarung erbringt, erhält sie einen Betrag i.H.v. zur Zeit monatlich € 300,- zzgl. MwSt.
2. Abrechnung:
Die Umsatzbeteiligungen hinsichtlich des Ticketings werden wie folgt abgerechnet:
Abrechnung erfogt am Ende des laufendenden Monats per Rechnungsstellung
3. Haftung:
Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
Klarstellend wird festgehalten, dass die Agentur überhaupt nicht für die Inhalte haftet, die sie für den Vertragspartner gestalterisch umsetzt. Verstöße gegen das Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Jugendschutz etc. auf Grund der ihr überlassenen Inhalte (Bilder, Texte, Videos etc.) sind der Agentur somit keinesfalls anzulasten. Der Vertragspartner stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und klaglos, wenn entsprechende Ansprüche von Dritten gegenüber der Agentur erhoben werden und ersetzt der Agentur alle insoweit entstehenden Schäden und Aufwendungen unter Einschluss etwaig erforderlicher Rechtsverteidigungs- oder -verfolgungskosten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben von dieser Haftung unberührt.
4. Kündigung:
Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vier Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nur nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Eine Kündigung nach § 627 BGB (sofern anwendbar) ist ausgeschlossen.
5. Schlussbestimmungen:
(1) Weitere Abreden bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen dieses Vertrages (einschließlich der Disposition über das Schriftformerfordernis) bedürfen der Schriftform mit Ausnahme der Regelungen dieses Vertrags, die eine Abweichung von der Schriftform zulassen.
(2) Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die ungültige Vertragsbestimmung wird in diesem Falle einvernehmlich durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
(3) Die Parteien verpflichten sich hinsichtlich des Inhaltes dieses Vertrages und allen damit in Zusammenhang stehenden Informationen (einschließlich internen Gesprächen etc.) zur Verschwiegenheit. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, dem anderen Vertragspartner eine in dessen billiges Ermessen, im Streitfall hinsichtlich der Angemessenheit der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Schadensersatzansprüche werden davon nicht berührt.
(4) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird (soweit gesetzlich zulässig) Hannover vereinbart.